Rechtsprechung
   LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2023 - L 5 KR 149/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,42505
LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2023 - L 5 KR 149/22 (https://dejure.org/2023,42505)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.10.2023 - L 5 KR 149/22 (https://dejure.org/2023,42505)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - L 5 KR 149/22 (https://dejure.org/2023,42505)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,42505) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Hilfsmittelversorgung mit elektrisch unterstütztem Handkurbelrollstuhlzuggerät bei schon vorhandenen Mobilitätshilfen (jurisPR-SozR 6/2024 Anm. 1)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2023 - L 5 KR 149/22
    Der Kläger hat am 28.10.2020 Klage beim Sozialgericht ( SG ) Koblenz erhoben, zu der Begründung er sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R verwiesen hat.

    Insoweit sei auf das Urteil des BSG vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R hinzuweisen, wonach das Grundbedürfnis nach Mobilität auf keinen Fall zu eng zu fassen sei in Bezug auf die Art und Weise, wie sich der Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließe.

    Ein Hilfsmittel dient im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB V der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, wenn es im Rahmen einer Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V ), das heißt zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V eingesetzt wird (vgl. BSG , 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, Rn. 15).

    Ein solcher Bezug kommt Hilfsmitteln zur körperlichen Mobilisation zu, die in engem Zusammenhang mit einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und die für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind ( BSG , 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, Rn. 16).

    Dies erfordert, dass in sachlicher und zeitlicher Hinsicht die dauerhafte Verschlimmerung der bestehenden Behinderung oder der Hinzutritt einer wertungsmäßig neuen Behinderung konkret drohen, denen vorzubeugen den Schwerpunkt des Hilfsmitteleinsatz bildet (vgl. BSG , 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, Rn. 22).

    Ein Hilfsmittel dient als Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem Ausgleich einer Behinderung, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient (vgl. BSG , 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, Rn. 26).

    Im Ergebnis kommt es daher auf den Umfang der mit dem Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an, ohne dass hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre (vgl. BSG , 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, Rn. 27).

    Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkaufen, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (vgl. BSG , 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, Rn. 28).

    Dies folgt unter Beachtung der Teilhabeziele des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch ( SGB IX ; vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V ), insbesondere ein selbstbestimmtes und selbständiges Leben zu führen (vgl. § 1 SGB IX ), aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz ( GG ) als Grundrecht und objektive Wertentscheidung im Verbindung mit dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. BSG , 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, Rn. 29).

    Hinzu kommt ggf. die Prüfung, ob eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist (vgl. BSG , 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, Rn. 30).

    Vielmehr kommt ein Anspruch auf Versorgung im notwendigen Umfang bereits in Betracht, wenn das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen (vgl. BSG , 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, Rn. 31; vgl. zum Ganzen auch Urteil des erkennenden Senats vom 19.01.2023 - L 5 KR 128/22).

    Ist das Mobilitätshilfsmittel, wie hier, zur Erschließung des Nahbereichs in einer zumutbaren und angemessenen Weise erforderlich, so ist es unschädlich, wenn es auch für weitergehende Zwecke eingesetzt werden kann (vgl. BSG , 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, Rn. 34; Hessisches LSG, 05.08.2021 - L 1 KR 65/20, Rn. 36 f.).

  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2023 - L 5 KR 149/22
    Hierzu habe das BSG bereits entschieden, dass ein Handbike, das Geschwindigkeiten von 10 bis 14 km/h motorisch unterstütze, das Maß des Notwendigen überschreite (30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R).

    Die Erforderlichkeit des Hilfsmittels sei auch unter dem Aspekt der Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h zu verneinen (Hinweis auf BSG , 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R), es bestehe kein Rechtsanspruch, sich den Nahbereich mit dieser Geschwindigkeit zu erschließen.

    Die Beklagte weist zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG (30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R) kein Grundbedürfnis erkennbar ist, sich den Nahbereich mit einer Geschwindigkeit zu erschließen, die höher ist als die übliche Schrittgeschwindigkeit.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21

    Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2023 - L 5 KR 149/22
    Es dient dem berechtigten Bedürfnis nach Selbstbestimmung und der Führung eines eigenverantwortlich gestalteten Lebens, einen behinderten Menschen so lange wie möglich seinen Wünschen entsprechend nicht lediglich mit einem Hilfsmittel zu versorgen, das ihn zur absoluten Passivität zwingt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21, Rn. 36 f.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, 20.12.2022 - L 9 SO 317/21, Rn. 49).

    Gleichermaßen ist es vorliegend unerheblich, dass mit dem begehrten Hilfsmittel eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreicht werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21, Rn. 41).

  • LSG Hessen, 05.08.2021 - L 1 KR 65/20

    Anspruch auf Versorgung mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb als

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2023 - L 5 KR 149/22
    Ist das Mobilitätshilfsmittel, wie hier, zur Erschließung des Nahbereichs in einer zumutbaren und angemessenen Weise erforderlich, so ist es unschädlich, wenn es auch für weitergehende Zwecke eingesetzt werden kann (vgl. BSG , 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, Rn. 34; Hessisches LSG, 05.08.2021 - L 1 KR 65/20, Rn. 36 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2022 - L 9 SO 317/21

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit dem Therapiedreirad

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2023 - L 5 KR 149/22
    Es dient dem berechtigten Bedürfnis nach Selbstbestimmung und der Führung eines eigenverantwortlich gestalteten Lebens, einen behinderten Menschen so lange wie möglich seinen Wünschen entsprechend nicht lediglich mit einem Hilfsmittel zu versorgen, das ihn zur absoluten Passivität zwingt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21, Rn. 36 f.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, 20.12.2022 - L 9 SO 317/21, Rn. 49).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2023 - L 5 KR 149/22
    Zwar gilt für die Verhältnisse des Nahbereichs ein abstrakter, von den Besonderheiten des Wohnorts unabhängiger Maßstab (vgl. BSG , 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R, Rn. 35), so dass es nicht auf die von ihm als "bergig" bezeichneten Verhältnisse am Wohnort des Klägers ankommt.
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2023 - L 5 KR 149/22
    Das begehrte Rollstuhlzuggerät mit elektrisch unterstütztem Handkurbelantrieb, ein bewegliches sächliches Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V (vgl. zum Hilfsmittelbegriff etwa BSG , 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R, Rn. 11), das kein Gebrauchsgegenstand ist, dient dem Behinderungsausgleich.
  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2023 - L 5 KR 149/22
    Einen fehlenden engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen gesundheitsförderliche Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen (vgl. BSG , 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R, Rn. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht